

Das Gesetz vom 3. Januar 2003
Durch die Rechtsverordnung Nr. 2003-1389 vom 31/12/2003 für rechtsgültig erklärt
Durch die Rechtsverordnung Nr. 2004-449 vom 07/06/2004 geändert
Seit dem 1. Januar 2004 verlangt dieses Gesetz von Außenschwimmbadbesitzern, eingelassen oder teilweise freistehend, nicht eingefriedet, zur Privatnutzung, für den persönlichen oder kollektiven Gebrauch, dass das Schwimmbad mit einer normierten Schutzvorrichtung, spätestens zum Zeitpunkt des Wassereinlasses oder wenn für die Anbringungsarbeiten der Schutzvorrichtung ein vorheriges Wassereinlassen nötig ist, dann spätestens beim Abschluss der Schwimmbadarbeiten, ausgestattet sein muss.
Sollte ein Schwimmbad vor dem 1. Januar 2004 gebaut und mit Wasser gefüllt worden sein, muss der Besitzer vor dem 1 Januar 2006 für eine Sicherheitsvorrichtung sorgen.
Seit dem 1. Mai 2004 müssen Besitzer von Wohnungen mit Schwimmbädern für Saisonvermietungen, dieses mit einer den Normen entsprechenden Sicherheitsvorrichtung ausrüsten.
Sicherheit ist auch eine Frage von WACHSAMKEIT und einem GESUNDEN MENSCHENVERSTAND
Wie Ihre Wahl auch immer ausfällt, vergessen Sie nie das die Wachsamkeit der Eltern immer gefragt ist.
Es ist ratsam, sich regelmäßig von der guten Funktionsfähigkeit der Sicherheitsvorrichtung zu überzeugen.
Einige Produkte, die vor der Gesetzesverabschiedung eingebaut wurden, entsprechen vielleicht nicht den gültigen Normen, nehmen Sie sich die Zeit um dies zu überprüfen.